Bis wann muss man seine Miete für die Wohnung zahlen?

Ein Artikel unseres Kooperationspartners Jura für alle

Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.

von Michael Titze und Lukas Kleinert
(Jura für alle)


Die Miete für die eigene Wohnung muss bei fehlender anderweitiger Vereinbarung bis zum dritten Werktag eines jeden Monats überwiesen werden. Dabei kommt es auf den Tag an, an dem die Überweisung der Miete getätigt wird, d.h. der Geldbetrag muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein.


 

Oftmals kommt das Gehalt am Monatsanfang. Gleichzeitig muss zu diesem Zeitpunkt mangels anderweitiger Vereinbarung auch die Miete für die Wohnung gezahlt werden. Dadurch kann bereits zu Monatsbeginn ein großes finanzielles Loch auf dem Konto entstehen. Allerdings ist zu beachten, dass die Miete für die Wohnung erst am dritten Werktag des Monats gezahlt werden muss. Das heißt es genügt, wenn die Miete am dritten Werktag des Monats an den Vermieter überwiesen wird (BGH Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15). Sie muss nicht am dritten Werktag bereits auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein! Daher kann man die Gehaltszahlung in vielen Fällen abwarten und erst im Anschluss die Miete überweisen. Man muss also nicht schon Ende des Monats die Miete für den kommenden Monat überweisen, um rechtzeitig zu zahlen.


Hierzu folgendes Beispiel: Die Miete ist monatlich zu zahlen. Sie müssen als nächstes die Miete für den Monat Mai 2020 zahlen. Wie oben erwähnt, muss die Miete erst am dritten Werktag überwiesen werden. Der 1. Mai 2020 ist ein Feiertag. Daher muss die Miete am Mittwoch, den 6. Mai, überwiesen werden, da der Samstag bei dieser Berechnung (zum Schutz des Mieters) nicht als Werktag gezählt wird und der Sonntag kein Werktag ist.

Es ist jedoch auch möglich, dass die Miete laut Mietvertrag z.B. nur pro Quartal oder halbjährlich gezahlt wird. In diesen Fällen ist die Miete am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes zu zahlen.

Weiterhin kann es auch sein, dass eine abweichende Vereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Mietzahlung getroffen wurde. Sollte der Mietvertrag eine schlichte Klausel enthalten, die die Rechtzeitigkeit der Zahlung vom Zahlungseingang beim Vermieter abhängig macht, so ist diese Klausel unwirksam. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen. Eine solche unwirksame Klausel wäre zum Beispiel: „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Überweisung, sondern die Gutschrift der Miete auf dem Vermieterkonto an.“ Man kann die Miete dann wie oben beschrieben bezahlen.

Anders ist es, wenn ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Mieter nicht das Risiko der verspäteten Gutschrift wegen Verzögerungen bei der Bank oder anderen Personen trägt. Sofern also die Klausel den Zahlungszeitpunkt vorverlegt, aber gleichzeitig hervorhebt, dass die Zahlung per Überweisung auch dann rechtzeitig ist, wenn seitens des Mieters nach dem normalen Verlauf der Dinge mit einer rechtzeitigen Gutschrift auf dem Vermieterkonto zu rechnen war, dann ist diese Vereinbarung wirksam. Eine wirksame Klausel lautet somit zum Beispiel wie folgt: „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Überweisung, sondern die Gutschrift der Miete auf dem Vermieterkonto an. [Soweit wie oben.] Der Mieter zahlt jedoch rechtzeitig, wenn er nach dem normalen Lauf der Dinge mit rechtzeitiger Gutschrift auf dem Vermieterkonto rechnen konnte.“

 

 

 

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Der Beitrag wurde von unseren Mitgliedern oder Kooperationspartnern verfasst. Wir weisen darauf hin, dass eine Rechtsberatung im konkreten Fall keinesfalls entbehrlich ist. Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. bietet kostenlose Rechtsberatung für Bedürftige, Studierende und Personen, für die ein Gang zum Anwalt sonst schwierig ist. Mehr erfahren sie unter Beratung und Anfrage.

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