Ist der Vermieter nur dem Mieter gegenüber an den Mietvertrag gebunden?

Ein Artikel unseres Kooperationspartners Jura für alle

Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.

von Michael Titze und Lukas Kleinert
(Jura für alle)


Unter bestimmten Umständen ist der Vermieter nicht nur dem Mieter gegenüber an die Schutzpflichten aus dem Mietvertrag gebunden, sondern auch Angehörigen des Mieters gegenüber. Hierfür ist notwendig, dass der Vermieter erkennt, dass andere nahestehende Personen die Mietsache nutzen werden und der Mieter ein Interesse am Schutz dieser Personen hat. Außerdem darf die geschädigte Person keinen vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch gegen den Vermieter haben.


 

Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie mieten für den Sommerurlaub mit der Familie ein Haus an der Ostsee und freuen sich schon sehr auf die Auszeit. Während Sie noch Ihre Koffer auspacken, steigt Ihr Kind die Leiter zum Hochbett hinauf. Als es sich gerade hinlegen möchte, fällt das Bettgestell zusammen und Ihr Kind bricht sich den Arm.

Sie wenden sich sofort an den Vermieter, da das Bettgestell vor Ihrem Einzug nicht ausreichend gesichert und überprüft wurde und machen vertragliche Ansprüche geltend: Insbesondere wollen Sie Schmerzensgeld wegen des nicht vertragsgemäßen Zustands des Hochbetts als Bestandteil des Ferienhauses. Der Vermieter entgegnet Ihnen trocken, dass er aus dem Mietvertrag nichts zahlen müsse, da er nur einen Vertrag mit Ihnen habe und Ihr Kind zwar als Mitreisender angegeben wurde, jedoch keine vertragliche Beziehung zum Kind besteht.

Es stellt sich somit die Frage, ob die Vertragspartner nur sich selbst gegenüber an den Mietvertrag gebunden sind oder auch andere nahe Angehörige des Mieters einbezogen werden.

Sofern es für den Vermieter erkennbar war, dass mehrere Personen die Mietsache nutzen und das Wohlergehendieser Personen dem Mieter auch am Herzen liegt, ist der Vermieter auch z.B. den Kindern oder dem Ehepartner gegenüber an den Vertrag gebunden, wenn es um den Ersatz von entstandenen Schäden geht. Andernfalls könnte sich – wie oben gezeigt – der Vermieter leicht aus der Affäre ziehen und eine (meist strengere) vertragliche Haftung ohne große Probleme umgehen.

Der Vermieter hat daher auch nahen Angehörigen gegenüber bestimmte Schutzpflichten, sobald er von deren Nutzung der Mietsache weiß. Es muss für ihn vor der Entstehung eines Schadens erkennbar gewesen sein, dass nicht nur der Mieter als Vertragspartner, sondern auch andere dem Mieter nahestehende Personen, die Mietsache nutzen werden. Die mitnutzenden Personen müssen mit der vertragstypischen Leistung, z.B. der Benutzung und dem Bewohnen der Mietsache, in Berührung kommen. In solchen Fällen ist der Vermieter beim Vorliegen eines Schadens, der auf ihn zurückzuführen ist, auch diesen Personen gegenüber an den Mietvertrag gebunden, wenn die Geschädigten selbst keinen vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch gegen den Vermieter haben.

Das bedeutet, dass Ihr Kind im oben genannten Beispiel Schmerzensgeld aus dem Mietvertrag verlangen kann, da Ihr Vermieter wusste, dass Sie das Ferienhaus mit Ihrer Familie nutzen werden und dass Sie auch ein großes Interesse am Schutz dieser Mitreisenden haben. Zudem hat Ihr Kind selbst keinen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter.

 

 

 

Neugierig geworden?
Diese Beiträge entwickeln wir gemeinsam mit Jura für alle . Auf dem Blog dieser beiden Münchner Jurastudenten finden Sie viele weitere interessante Artikel, die mit dem Anspruch verfasst sind, juristischen Laien mit klarer Sprache und ansprechender Aufbereitung Recht verständlich zu machen. Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich dort umfassender zu allerlei Rechtsthemen informieren.

 

Der Beitrag wurde von unseren Mitgliedern oder Kooperationspartnern verfasst. Wir weisen darauf hin, dass eine Rechtsberatung im konkreten Fall keinesfalls entbehrlich ist. Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. bietet kostenlose Rechtsberatung für Bedürftige, Studierende und Personen, für die ein Gang zum Anwalt sonst schwierig ist. Mehr erfahren sie unter Beratung und Anfrage.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

de_DEDeutsch
GDPR Cookie Consent with Real Cookie Banner