Welches rechtliche Verhältnis besteht zum eigenen Nachbarn?

Ein Artikel unseres Kooperationspartners Jura für alle

Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.

von Michael Titze und Lukas Kleinert
(Jura für alle)


Das Verhältnis zum eigenen Nachbarn ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen unvermeidbaren und bloß sozialen Kontakt, aus dem selbst keine Ansprüche oder Pflichten abgeleitet werden können. In bestimmten Fällen hat man aber (Abwehr-)Ansprüche gegen den Nachbarn, z.B. bei unzumutbarer Lärmbelästigung.


 

 

Bisweilen verläuft das Verhältnis zwischen Nachbarn nicht immer so harmonisch, wie man es gerne hätte. Natürlich versucht man, Probleme durch ein persönliches Gespräch zu klären. Allerdings ist es dennoch interessant zu wissen, welches Rechtsverhältnis zum eigenen Nachbarn besteht.

Zusammenfassend kann man sagen, dass kein besonderes Rechtsverhältnis zu den unmittelbaren Anwohnern besteht. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen bloß sozialen Kontakt, aus dem man selbst keine Ansprüche oder Pflichten ableiten kann. Allerdings muss man als Eigentümer oder Mieter nur gewisse Beeinträchtigungen durch die eigenen Nachbarn hinnehmen und nur gewisse Störungen dulden. Es bestehen die allgemeinen gesetzlichen Pflichten, die jeden anderen auch treffen, etwa diejenige zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen. Bei Pflichtverstößen oder Beeinträchtigungen der Privatsphäre helfen die allgemeinen (Abwehr-)Ansprüche, die jeder Eigentümer oder Mieter auch hinsichtlich anderer fremder Personen hat.

Ein paar Beispiele: Einen Unterlassungsanspruch hat man etwa bei unzumutbarer Lärmbelästigung, d.h. man kann den Lärmverursacher zwingen, nur noch im rechtlich zulässigen Rahmen „Krach“ zu machen. Zudem besteht ein Beseitigungsanspruch beispielsweise dann, wenn ein Nachbar oder eine sonstige Person Gartenabfälle oder Müll auf das eigene Grundstück wirft. Der Verursacher muss in solchen Fällen diese Abfälle dann wieder beseitigen. Denkbar ist beispielsweise auch, dass man von seinem Nachbarn zugeparkt wird. Auch in dieser Situation hat man – wie gegen jeden anderen „Zuparker“ auch – einen Anspruch auf „Freimachen“ der eigenen Grundstückszufahrt durch Wegfahren des störenden Fahrzeugs.

Es besteht aber gerade kein besonderes rechtliches Verhältnis mit Pflichten, die nur speziell einen renitenten Nachbarn treffen.

 

 

Neugierig geworden?
Diese Beiträge entwickeln wir gemeinsam mit Jura für alle . Auf dem Blog dieser beiden Münchner Jurastudenten finden Sie viele weitere interessante Artikel, die mit dem Anspruch verfasst sind, juristischen Laien mit klarer Sprache und ansprechender Aufbereitung Recht verständlich zu machen. Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich dort umfassender zu allerlei Rechtsthemen informieren.

 

Der Beitrag wurde von unseren Mitgliedern oder Kooperationspartnern verfasst. Wir weisen darauf hin, dass eine Rechtsberatung im konkreten Fall keinesfalls entbehrlich ist. Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. bietet kostenlose Rechtsberatung für Bedürftige, Studierende und Personen, für die ein Gang zum Anwalt sonst schwierig ist. Mehr erfahren sie unter Beratung und Anfrage.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

de_DEDeutsch
GDPR Cookie Consent with Real Cookie Banner