Die Form der Wohnungskündigung

Ein Artikel in Kooperation mit Jura für alle

Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.

von Jakob Timmel
(Law&Legal)


Die Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum muss – egal ob durch Mieter oder Vermieter – unbedingt in Schriftform (Text und eigenhändige Unterschrift) erfolgen. Dafür ist auch die Art der Kündigung unerheblich. Ein (einvernehmlicher) Aufhebungsvertrag kann dagegen formlos vereinbart werden.


 

Die äußere Form der Kündigung

Die „Form“ der Kündigungserklärung – also ihre äußere Gestaltung – richtet sich bei Wohnraummietverhältnissen nach § 568 Abs. 1 BGB. Gefordert wird die Schriftform. Demnach ist erforderlich, dass der Kündigende die Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Schriftstück, z.B. einem Zettel, festhält und abschließend eigenhändig mit dem Namen unterzeichnet.

Die Unterschrift muss unter dem Text stehen. Eigenhändig meint, dass die Unterschrift unbedingt selbst ausgeführt werden muss. Den Kündigungsgegner muss also das Original erreichen. Eine einfache E-Mail oder eine Kopie genügen nicht.

Bei mehreren Personen als Mieter im Mietvertrag müssen alle unterschreiben oder die gegenseitige Stellvertretung offenlegen. Da hier aber bereits im Vorhinein sehr komplexe Strukturen bestehen können (Wer ist überhaupt Vertragspartner?), sollte die Frage unbedingt im Einzelfall ausgewertet werden.

 

Für wen gilt dieses Erfordernis?

Diese Vorschriften gelten sowohl für Vermieter als auch für den Mieter. Zudem muss es sich um Wohnraummiete handeln, § 542 Abs. 1 BGB. Diese liegt auch vor, wenn jemand privat seine Wohnung, bspw. im Rahmen einer Studierenden-WG, untervermietet.

Ob es sich dann um ein befristetes Mietverhältnis oder um eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung handelt ist dagegen irrelevant.

 

Begründung

Eine Begründung ist erforderlich, wenn der Vermieter ordentlich oder außerordentlich befristet sowie außerordentlich unbefristet kündigt. Der Mieter muss die Kündigung nur bei außerordentlicher unbefristeter Kündigung begründen.

 

Was ist mit einem Aufhebungsvertrag?

Während die Kündigung einseitig erklärt wird und daher besondere Schutzwürdigkeit besteht kann das Mietverhältnis auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dieser wird zwischen Mieter und Vermieter einvernehmlich vereinbart. Hier gilt die Formvorschrift nicht! Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist daher möglich.

 

 

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Der Beitrag wurde von unseren Mitgliedern oder Kooperationspartnern verfasst. Wir weisen darauf hin, dass eine Rechtsberatung im konkreten Fall keinesfalls entbehrlich ist. Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. bietet kostenlose Rechtsberatung für Bedürftige, Studierende und Personen, für die ein Gang zum Anwalt sonst schwierig ist. Mehr erfahren sie unter Beratung und Anfrage.

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