Übersicht: Gewährleistungsrechte des Käufers

Ein Artikel in Kooperation mit Jura für alle

Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.

von Michelle Sieburg
(Law&Legal)


Es ist wichtig zu wissen, wie man sich schützen kann, wenn der Verkäufer seiner Pflicht, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen, nicht nachkommt. Die einschlägigen Rechte finden sich in § 437 BGB. Demnach hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Es besteht außerdem die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Kaufpreisminderung bzw. Schadensersatz zu verlangen.


 

Überblick

Der Abschluss eines Kaufvertrags verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands. Dieser muss frei von Mängeln sein (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Verletzt der Verkäufer diese Pflichten, stehen dem Käufer bestimmte Schutzrechte zur Verfügung, die im Folgenden erläutert werden.

Erhält der Käufer eine mangelhafte Sache, steht regelmäßig der Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) an erster Stelle. Wenn dieser erfolglos bleibt kann der Käufer gem. §§ 437 BGB vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz, ggf. auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Letzteres sind – kurz gesagt – Kosten, die im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Leistung getätigt wurden.

Wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand erst gar nicht übergibt, gelten die Regelungen des sogenannten allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Auch hier können dem Käufer ein Rücktrittsrecht sowie Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

Grundlegendes

Um die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB zu erhalten, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen vorliegen:

(1) Wirksamer Kaufvertrag

Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor, wenn der Einigung der Vertragsparteien nichts entgegensteht. Ein Unwirksamkeitsgrund ist beispielsweise eine erfolgreiche Anfechtung oder der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Kurz gesagt: Der Vertrag muss gesetzeskonform zustande gekommen sein.

(2) Mangelhafte Sache bei Gefahrübergang

Ein Mangel kann in Form eines Rechts- (§ 435 BGB) oder Sachmangels (§ 434 BGB) auftreten. Ein Rechtsmangelliegt vor, wenn eine Sache, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, mit einem fremden Recht belastet ist. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Kaufsache noch mit einem Pfandrecht belastet ist.

Greifbarer (und auch häufiger) sind Sachmängel. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde ausdrücklich keine Beschaffenheit vereinbart, bestimmt das Gesetz die Fälle, in denen trotzdem ein Mangel vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Sache nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung oder nicht mal für den üblichen Gebrauch geeignet ist (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB). Als Beispiel kann man hier ein Fahrrad ohne Bremsen nennen. Von einem Sachmangel spricht man auch bei einer fehlerhaften Montage oder Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 BGB) und bei einer Falsch- oder Zuwenig-Lieferung (§ 434 Abs. 3 BGB).

(3) Kein Ausschluss des Mängelrechts

Das Mängelgewährleistungsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. Dies kann durch Individualvereinbarung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschehen. Gem. § 444 BGB sind solche Ausschlussvereinbarungen allerdings unbeachtlich, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Beim Kauf einer beweglichen Sache eines Verbrauchers vom Unternehmer kann sich der Unternehmer nicht auf einen Ausschluss der Gewährleistung berufen. Die Regelungen zum Schadensersatz dürfen jedoch grundsätzlich modifiziert werden.

(4) Frist zur Nacherfüllung

Der Nacherfüllungsanspruch geht den anderen Ansprüchen aus § 437 BGB vor, weshalb zur wirksamen Geltendmachung von Schadensersatz, Rücktritt und Minderung zuerst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss. Diese muss anschließend erfolglos verstrichen sein.

Die Fristsetzung kann aber auch entbehrlich sein. Gem. § 323 Abs. 2 BGB kann auf eine Frist zur Nacherfüllung verzichtet werden, wenn die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wurde oder besondere Umstände vorliegen, bspw. wenn der Käufer arglistig getäuscht wurde. Ferner ist eine Fristsetzung nicht erforderlich, wenn ursprünglich bereits eine angemessene Frist oder ein Lieferdatum vereinbart wurden. Die Fristsetzung ist außerdem entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Auch wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt ist eine Fristsetzung hinfällig. Bei der Nachbesserung ist dies in der Regel nach dem Scheitern des zweiten Versuchs der Fall, bei der Nachlieferung wohl bereits nach dem ersten Versuch, wenn nicht in der gesetzten Frist noch einmal eine Lieferung erfolgen kann.

Die Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)

Vorrangig muss der Käufer Nacherfüllung verlangen, soweit dies möglich ist. Diese kann in Form der Nachbesserungoder Nachlieferung stattfinden, der Käufer kann diesbezüglich frei wählen.

Der Rücktritt (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB)

Hat die Nacherfüllung keinen Erfolg, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden (§ 349 BGB). Danach beginnt die Rückabwicklung des Vertrags: die Leistungspflichten erlöschen und bereits erbrachte Leistungen sind gegenseitig zurück zu gewähren.

Der Rücktritt kann ausgeschlossen sein, wenn es sich bei dem Mangel um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Der BGH bezeichnete in einer Entscheidung einen Mangel als nicht unerheblich, dessen Beseitigung mehr als 5 % des Originalkaufpreises ausmachte (Urteil vom 28.5.2014 – VIII ZR 94/13). Darüber hinaus kann der Käufer nicht zurücktreten, wenn er für den Mangel verantwortlich ist (§ 323 Abs. 6 BGB) oder der Mangel während des Annahmeverzug des Käufers – wenn er die Sache also zu spät in Empfang nimmt – auftritt.

Die Kaufpreisminderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)

Der Käufer kann nach den gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt stattdessen auch Kaufpreisminderung verlangen. Dabei wird der Kaufpreis an den aktuellen Wert der Sache, also inklusive Mangel, angepasst. Das bietet sich hauptsächlich bei kleineren Mängeln an, welche man schlimmstenfalls selbst beheben kann.

Für die Berechnung des geminderten Kaufpreises gilt grundsätzlich folgende Formel:

geminderter Kaufpreis = ( [Wert mit Mangel] x [Ursprünglicher Kaufpreis] ) / [Wert ohne Mangel]

Die Kaufpreisminderung darf ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Käufer  für den Mangel verantwortlich ist.

 

Die Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB)

Schließlich bietet sich dem Käufer die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Die einzelnen Voraussetzungenhängen von der Art des Schadens ab, den der Käufer ersetzt haben möchte. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung. Bei Ersterem muss der Verkäufer vereinfacht gesagt die ursprüngliche Leistung nicht mehr erbringen, sondern stattdessen den entstandenen Schaden ersetzen. Schadensersatz neben der Leistung umfasst Schäden, die zwar aufgrund des Mangels entstehen, aber die ursprüngliche Leistungspflicht des Verkäufers unberührt lassen. Liefert ein Autohändler ein Auto bspw. zu spät an seinen Kunden, kann dieser für die Tage an denen er sich aufgrund dessen einen Mietwagen anschaffen musste, Schadensersatz verlangen. Diese Schadensersatzansprüche des Verbrauchers können allerdings durch die AGB des Unternehmers (in Grenzen) eingeschränkt werden.

 

 

 

Neugierig geworden?
Diese Beiträge entwickeln wir gemeinsam mit Jura für alle . Auf dem Blog dieser beiden Münchner Jurastudenten finden Sie viele weitere interessante Artikel, die mit dem Anspruch verfasst sind, juristischen Laien mit klarer Sprache und ansprechender Aufbereitung Recht verständlich zu machen. Sofern wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich dort umfassender zu allerlei Rechtsthemen informieren.

 

Der Beitrag wurde von unseren Mitgliedern oder Kooperationspartnern verfasst. Wir weisen darauf hin, dass eine Rechtsberatung im konkreten Fall keinesfalls entbehrlich ist. Law&Legal Studentische Rechtsberatung e.V. bietet kostenlose Rechtsberatung für Bedürftige, Studierende und Personen, für die ein Gang zum Anwalt sonst schwierig ist. Mehr erfahren sie unter Beratung und Anfrage.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

de_DEDeutsch
GDPR Cookie Consent with Real Cookie Banner