Ein Artikel unseres Kooperationspartners Jura für alle
Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.
von Michael Titze und Lukas Kleinert
(Jura für alle)
Das Verhältnis zum eigenen Nachbarn ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen unvermeidbaren und bloß sozialen Kontakt, aus dem selbst keine Ansprüche oder Pflichten abgeleitet werden können. In bestimmten Fällen hat man aber (Abwehr-)Ansprüche gegen den Nachbarn, z.B. bei unzumutbarer Lärmbelästigung.
Bisweilen verläuft das Verhältnis zwischen Nachbarn nicht immer so harmonisch, wie man es gerne hätte. Natürlich versucht man, Probleme durch ein persönliches Gespräch zu klären. Allerdings ist es dennoch interessant zu wissen, welches Rechtsverhältnis zum eigenen Nachbarn besteht.
Zusammenfassend kann man sagen, dass kein besonderes Rechtsverhältnis zu den unmittelbaren Anwohnern besteht. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen bloß sozialen Kontakt, aus dem man selbst keine Ansprüche oder Pflichten ableiten kann. Allerdings muss man als Eigentümer oder Mieter nur gewisse Beeinträchtigungen durch die eigenen Nachbarn hinnehmen und nur gewisse Störungen dulden. Es bestehen die allgemeinen gesetzlichen Pflichten, die jeden anderen auch treffen, etwa diejenige zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen. Bei Pflichtverstößen oder Beeinträchtigungen der Privatsphäre helfen die allgemeinen (Abwehr-)Ansprüche, die jeder Eigentümer oder Mieter auch hinsichtlich anderer fremder Personen hat.
Ein paar Beispiele: Einen Unterlassungsanspruch hat man etwa bei unzumutbarer Lärmbelästigung, d.h. man kann den Lärmverursacher zwingen, nur noch im rechtlich zulässigen Rahmen „Krach“ zu machen. Zudem besteht ein Beseitigungsanspruch beispielsweise dann, wenn ein Nachbar oder eine sonstige Person Gartenabfälle oder Müll auf das eigene Grundstück wirft. Der Verursacher muss in solchen Fällen diese Abfälle dann wieder beseitigen. Denkbar ist beispielsweise auch, dass man von seinem Nachbarn zugeparkt wird. Auch in dieser Situation hat man – wie gegen jeden anderen „Zuparker“ auch – einen Anspruch auf „Freimachen“ der eigenen Grundstückszufahrt durch Wegfahren des störenden Fahrzeugs.
Es besteht aber gerade kein besonderes rechtliches Verhältnis mit Pflichten, die nur speziell einen renitenten Nachbarn treffen.
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