Verzug bei der Mängelbeseitigung

Ein Artikel in Kooperation mit Jura für alle

Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.

von Lisa Heim
(Law&Legal)


Um den Vermieter in den Verzug zu setzen, ist die Anzeige des Mangels und das Setzen  einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unentbehrlich. Ist der Mieter in Verzug, bleibt dem Mieter dann unter anderem die Möglichkeit zur selbstständigen Beseitigung des Mangels oder zur Klage gegen den Vermieter auf Instandsetzung.


 

Die Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung

Die Pflicht des Vermieters, einen angezeigten Mangel zu beseitigen, ergibt sich aus der allgemeinen Instandhaltungspflicht. Der Vermieter ist grundsätzlich dazu angehalten, alle Fehler und Schäden, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen oder unmöglich machen, zu beseitigen. Sollte ein Mangel an der Mietsache auftreten, muss dieser vom Mieter angezeigt und eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt werden. Kommt der Vermieter der Mängelbeseitigungspflicht nicht innerhalb der angemessenen Frist nach, gerät er in Verzug.

 

Möglichkeiten bei Verzug des Vermieters

Gerät der Vermieter bei der Mängelbeseitigung in Verzug besteht zum einen die Möglichkeit der sog. Selbstvornahme. Bei dieser kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen oder einen Handwerker zur Beseitigung beauftragen. Die entstehenden Kosten müssen zunächst vom Mieter getragen werden, können aber später dem in Verzug geratenen Vermieter in Rechnung gestellt werden oder mit der Miete verrechnet werden, § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Erstattet werden können nur die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen, also das für die konkrete Mängelbeseitigung getätigte Vermögensopfer. Der Aufwendungsersatzanspruch bleibt auch bestehen, wenn die Reparatur erfolglos bleibt und den Mieter daran kein Verschulden trifft.

Auch möglich ist eine Instandsetzungsklage gegen den Vermieter. Mithilfe dieser kann der Mieter die Mängelbeseitigung gerichtlich durchsetzen. Solche Klagen haben den großen Nachteil, dass sie erfahrungsgemäß sehr lange dauern.

Daneben kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn der Mangel fortlaufend einen Schaden an Gesundheit oder Eigentum des Mieters verursacht. Besteht der Mangel vor Vertragsschluss, so muss der Vermieter nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB verschuldensunabhängig einstehen. Für einen später eingetretenen Mangel kann Ersatz nur verlangt werden, wenn der Vermieter die zugrundeliegenden Umstände zu vertreten hat.

Bei besonders erheblichen Mängeln, die die Gesundheit des Mieters gefährden, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist erst möglich, wenn eine Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist, sie muss als Kündigungsgrund die Gesundheitsgefährdung enthalten.

 

 

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