Blogartikel Überblick über das Aufenthalts- und Asylrecht

Antonia Stummvoll unter Mitarbeit von Sarah Magalie Klein

Überblick Aufenthalts- und Asylrecht.

Beitrag 1: was ist Asyl- und Aufenthaltsrecht?

Einleitung

Menschen wandern. Migration gehört, bis heute, zum Alltag der Weltgeschichte. Die Gründe, aus denen Menschen ihre Herkunftsstaaten verlassen, sind vielfältig: ein Jobangebot oder eine Versetzung, ein Studium oder die große Liebe ebenso wie Flucht vor Krieg, Diskriminierung und Verfolgung. Genauso vielfältig sind auch die Einzelschicksale der Menschen, die nach Deutschland kommen, um hier für längere Zeit oder dauerhaft zu leben. Eines jedoch ist vielen Schicksalen gemeinsam: das Ankommen in Deutschland ist ein bürokratischer Aufwand, aus dem sich nicht selten rechtliche Fragen ergeben, die man alleine kaum überblicken kann. Um in solchen Fällen helfen zu können, bietet Law and Legal am Standort Bayreuth auch studentische Rechtsberatung im Aufenthalts- und Asylrecht an, eine spannende, sehr internationale und abwechslungsreiche Beratungstätigkeit.

Da jedoch weder das Aufenthalts- noch das Asylrecht zum (bayerischen) Jura-Pflichtfachstoff gehören, weiß die normale Jurastudentin oft nicht mehr über das Thema als der durchschnittliche Zeitungsleser. Was umfasst das Aufenthalts- und Asylrecht eigentlich? Was bedeuten Begriffe wie „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Duldung“, die man aus den Nachrichten kennt? Wo ist geregelt, ob man nach Deutschland kommen darf- als mexikanischer Tourist, ägyptische Fachkraft oder als ukrainische Geflüchtete?

Diese Fragen und noch viele mehr soll der folgende Überblick über das Aufenthalts- und Asylrecht beantworten. Er versucht, auch für Menschen ohne juristischen Hintergrund lesbar zu sein, und richtet sich gleichzeitig an Law and Legal-Mitglieder, die sich allgemein oder speziell für die Rechtsberatung in Bayreuth mit dem Thema auseinandersetzen wollen. Der Überblick erscheint in mehreren Teilen.

Was regelt das Aufenthaltsrecht, was das Asylrecht?

Das Aufenthaltsrecht regelt generell, unter welchen Bedingungen ausländische Staatsangehörige nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten

dürfen [1]. Die marokkanische Doktorandin, die nach Deutschland gekommen ist, um sich an der Uni Bayreuth promovieren zu lassen, und sich jetzt fragt, ob sie nach Abschluss ihrer Dissertation weiterhin in Deutschland arbeiten darf, wäre ein Beispiel für eine Rechtsberatung im Aufenthaltsrecht.

Das Asylrecht dient dazu, ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland vor Gefahren zu schützen, die ihnen in ihrem Herkunftsland drohen [2]. Hierunter könnte zum Beispiel die russische Menschenrechtsaktivistin fallen, die wegen ihrer regierungskritischen Äußerungen mit Haft und körperlicher Misshandlung bedroht ist.

Aufenthalts- und Asylrecht greifen oft Hand in Hand : so ist es häufig das Ziel von Asylsuchenden, zumindest längerfristig auch einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel zu erwerben.
Welche Gesetze sind bei der rechtlichen Beratung im Aufenthalts- und Asylrecht relevant?
Das Aufenthaltsrecht ist hauptsächlich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt, das in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt [4].
Weitere wichtige Rechtsquellen für das Aufenthaltsrecht kommen aus dem Europarecht. Hierbei wird unterschieden: erstens gibt es Regelungen für Personen, die keine Deutschen, aber Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind, also z.B. polnische oder französische Staatsangehörige.

Für sie und ihre Familienangehörigen ergeben sich aus den Grundfreiheiten des Binnenmarkts der EU und der Unionsbürgerschaft das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU (Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) und der Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) [5].

Zweitens gibt es Menschen, die weder deutsche Staatsbürger noch Staatsangehörige eines EU-Staates sind, die sog. Drittstaatsangehörigen, etwa ukrainische, US-amerikanische oder venezolanische Staatsangehörige. Auch für sie trifft das EU-Recht in Verordnungen und Richtlinien zahlreichen Regelungen, die vom deutschen Aufenthaltsgesetz umgesetzt werden [6].

Zudem gibt es völkerrechtliche Vorgaben für das Aufenthaltsrecht, die oft auch für Asylsuchende gelten und damit auch im Asylrecht eine Rolle spielen. Zu nennen sind hier die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Genfer Flüchtlingskonvention [7].

Auch durch die deutsche Verfassung ist das Recht auf Asyl, freilich unter gewissen Einschränkungen in Art. 16a II bis V GG, gewährleistet. Art. 16a Grundgesetz (GG) legt in seinem ersten Absatz fest: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.

Diese Garantie wird auf Bundesebene durch das Asylgesetz (AsylG) ausgestaltet, das für eine asylrechtliche Beratung regelmäßig die wichtigste Rechtsquelle sein dürfte. Das AsylG gilt gem. § 1 I AsylG immer dann, wenn eine ausländische Person einen Antrag auf Schutz gestellt hat; damit knüpft der Anwendungsbereich des Asylgesetzes weniger an eine Person als vielmehr an ein bestimmtes Verfahren, eben das Asylverfahren, an [8].

Das Asylgesetz regelt nicht nur, unter welchen Umständen und in welchem Verfahren einer Person der begehrte Schutz gewährt wird, sondern auch die Unterbringung während des Verfahrens und den aufenthaltsrechtlichen Status während und nach dem Verfahren; insoweit gehen die asylrechtlichen Bestimmungen dann den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts vor [9].

Quellen

[1] Eichenhofer in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.07.2023, § 1 AufenthG Rn. 1.
[2] Bender in Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2023, § 24 Rn. 11. 
[3] Bender in Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2023, § 24 Rn. 12.
[4] Eichenhofer in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.07.2023, § 1 AufenthG Rn. 3.
[5] Eichenhofer in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.07.2023, § 1 AufenthG Rn. 3.
[6] Eichenhofer in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.07.2023, § 1 AufenthG Rn. 3.
[7] Eichenhofer in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.07.2023, § 1 AufenthG Rn. 3.
[8] Preisner in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.10.2023, § 1 AsylG Rn. 2. 
[9] Preisner in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.10.2023, § 1 AsylG Rn. 2.

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