Ein Artikel unseres Kooperationspartners Jura für alle
Im Text verwendete grammatische Formen schließen alle geschlechtlichen Identitäten ein.
von Michael Titze und Lukas Kleinert
(Jura für alle)
Grundsätzlich müssen Verträge und andere Rechtsgeschäfte nicht in einer besonderen Form geschlossen werden, um wirksam zu sein. Ausnahmen sind jedoch im Gesetz festgehalten, insbesondere wenn das Gesetz den Erklärenden besonders vor Übereilung schützen möchte, etwa beim Grundstückskaufvertrag oder der Abgabe einer Bürgschaftserklärung. Es mag gleichwohl in vielen Fällen ratsam sein, „freiwillig“ eine besondere Form, wie die Schriftform, für den Vertragsschluss oder ähnliche Rechtshandlungen zu wählen.
„Der Vertrag ist unwirksam, er ist ja nicht einmal schriftlich festgehalten.“ Stimmt das?
Im deutschen Recht gilt ein eiserner Grundsatz: Verträge müssen nicht schriftlich oder in einer sonstigen besonderen Form geschlossen werden, um wirksam zu sein. Das ist häufig ganz selbstverständlich. Wer etwa beim Bäcker eine Semmel kauft, der muss den Vertragsschluss nicht schriftlich fixieren. Die mündliche Einigung genügt. Gleiches gilt aber ebenso für den Kauf eines Autos oder die „Beauftragung“ eines Handwerkers zum Streichen der Innenwände. Der Wert der Leistung spielt also keine Rolle bei der Frage, ob der Vertrag einer Form bedarf. Also auch wer eine hochklassige Limousine mit goldenen Felgen im Wert von zwei Millionen Euro kaufen möchte, muss den Vertrag nicht schriftlich fixieren.
Nun kann es aus Beweiszwecken ratsam (aber nicht verpflichtend) sein, Verträge schriftlich oder in anderer besonderer Form abzuschließen. Insoweit mag man festhalten, dass es desto ratsamer ist, den Vertrag schriftlich zu schließen, je bedeutender der Vertrag für die Parteien ist. Hier kann natürlich der Wert der Leistungen eine Rolle spielen. An dem Mangel einer Pflicht zur Schriftform oder einer sonstigen besonderen Form ändert dies freilich noch nichts.
Ausnahmsweise sind jedoch bei bestimmten Verträgen besondere Formerfordernisse verpflichtend vorgeschrieben.Häufig ist der Vertrag nur wirksam, wenn die Form eingehalten wird. Ein paar Beispiele:
- Wer ein Grundstück kaufen möchte, muss den Vertrag notariell beurkunden lassen, 311b Abs. 1 S. 1 BGB. (Genauer: Wer sich dazu verpflichten möchte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf eben jener besonderen Form).
- Ein Arbeitsverhältnis muss man schriftlich kündigen (§ 623 Hs. 1 BGB). Gleiches gilt für die Kündigung eines Wohnraummietvertrags (§ 568 Abs. 1 BGB).
- Wer etwas schenken möchte, muss das Schenkungsangebot notariell beurkunden lassen (§ 518 BGB).
- Wer sich verbürgen möchte, muss die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilen, § 766 S. 1 BGB.
- Wer ein Testament errichten möchte, muss seine letztwillige Verfügung nicht nur eigenhändig unterschreiben, sondern zudem muss das Testament, soll heißen: „der Text des Testaments“, eigenhändig geschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB); insbesondere genügt es also nicht, das Testament auszudrucken und zu unterschreiben. Mehr dazu lesen Sie hier.
In bestimmten Fällen, insbesondere beim Abschluss eines Arbeitsvertrages (§ 2 Abs. 1 NachwG) oder eines Mietvertrags über Wohnraum oder Grundstücke und Räume (§§ 550 S. 1, 578 Abs. 1, 2 S. 1 BGB), sind zwar bestimmte Formerfordernisse zu wahren; die Nichtwahrung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Hierzu jedoch an anderer Stelle mehr.
Wir halten also fest: Grundsätzlich müssen Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte nicht in einer besonderen Formgeschlossen werden, um wirksam zu sein. Ausnahmen sind jedoch im Gesetz festgehalten, insbesondere wenn das Gesetz den Erklärenden besonders vor Übereilung schützen möchte, etwa beim Grundstückskaufvertrag oder der Abgabe einer Bürgschaftserklärung.
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